zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
Anrechnung
§ 12.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Z 4 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.
(3) Die Grundausbildung an der Günther Steinbach Akademie (GSA) des Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 einschließlich der gemäß § 13 vorgesehenen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197702
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