§ 12 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Anrechnung

§ 12.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, anderweitige Ausbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten werden nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979, gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise, auf die Grundausbildung angerechnet.

(2) Die Anrechnung hat nach der Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

(3) Die Anrechnung und der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

(4) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v4 bzw. für Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 4 kann eine einschlägige positive Lehrabschlussprüfung die Grundausbildung oder Teile davon ersetzen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238432

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