§ 12 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Bearbeitungsbetriebe

§ 12.

(1) Bearbeitungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe, in welchen Bier bearbeitet wird, für das eine Erstattung der Biersteuer nach § 7 Abs. 2 in Betracht kommt.

(2) Als Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(3) Wer einen Bearbeitungsbetrieb eröffnen will, hat dies vor der Eröffnung dem für die Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzuzeigen. Wer einen Bearbeitungsbetrieb übernimmt, hat dies dem Finanzamt binnen drei Tagen nach der Übernahme schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046588

alte Dokumentnummer

N3197710571N

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