Dienstprüfungskommission
§ 12.
(1) Im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200453
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