§ 12 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Dienstprüfungskommission

§ 12.

(1) Im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200453

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