§ 12 Beschußgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1951

II. Abschnitt.

Erprobung von Patronen.

§ 12.

Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbemäßig nur feilgehalten oder anderen überlassen werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR40255094

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