II. Abschnitt.
Erprobung von Patronen.
§ 12.
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbemäßig nur feilgehalten oder anderen überlassen werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR40255094
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