§ 12 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Durchführung der Jahresprüfung

§ 12.

(1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 10, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.

(3) Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis“ darf jeweils nur ein Prüfungskandidat anwesend sein.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in einem der Unterrichtsgegenstände des „Praktischen Ausbildungsbereiches“ hat in der Durchführung einer zweistündigen, selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121752

alte Dokumentnummer

N7198612213L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)