Durchführung der Jahresprüfung
§ 12.
(1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung finden die Bestimmungen des § 10, auf die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.
(3) Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis“ darf jeweils nur ein Prüfungskandidat anwesend sein.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung in einem der Unterrichtsgegenstände des „Praktischen Ausbildungsbereiches“ hat in der Durchführung einer zweistündigen, selbständig geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen. Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine 48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige, voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121752
alte Dokumentnummer
N7198612213L
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