Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Prüfungszeugnis
§ 12.
Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Gesetzesnummer
10007718
Dokumentnummer
NOR12086481
alte Dokumentnummer
N5199547093J
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