§ 12 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Prüfungsgebühr

§ 12.

(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082777

alte Dokumentnummer

N5199435208J

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