§ 12 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Übergangsbestimmungen

§ 12.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen, BGBl. Nr. 154/1977, in der Fassung des Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10007005

Dokumentnummer

NOR12076267

alte Dokumentnummer

N5198911757F

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