§ 12 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2019

Evaluierung

§ 12.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215654

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