§ 12.
Die Bestimmungen des § 2 gelten für Vorstandsmitglieder und leitende Beamte von Banken, deren Dienstverhältnisse bis zum 1. Juli 1931 üblicherweise durch Sondervertrag geregelt wurden, auch für den Fall, als die Bezüge derartiger Dienstnehmer in Hinkunft durch Kollektivvertrag geregelt werden sollten.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041722
alte Dokumentnummer
N3193325059L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)