§ 12 Bankentlastungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.1933

§ 12.

Die Bestimmungen des § 2 gelten für Vorstandsmitglieder und leitende Beamte von Banken, deren Dienstverhältnisse bis zum 1. Juli 1931 üblicherweise durch Sondervertrag geregelt wurden, auch für den Fall, als die Bezüge derartiger Dienstnehmer in Hinkunft durch Kollektivvertrag geregelt werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10003776

Dokumentnummer

NOR12041722

alte Dokumentnummer

N3193325059L

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