§ 12.
Kinderplanschbecken sind ebenfalls an eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom für solche Becken ist nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132694
alte Dokumentnummer
N8197840478L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)