Vertragsbedienstete.
§ 12.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis von Bediensteten des Staates, der Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke, der Gemeinden und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen und zur Österreichischen Nationalbank.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092746
alte Dokumentnummer
N61945100350
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