§ 12 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Fachliche Ausrichtung

§ 12.

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen.

(2) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte heranzuziehen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fachkräfte festzulegen. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

(4) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie Supervision anzubieten.

(5) Für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die Leistungen für den Kinder- und Jugendhilfeträger erbringen, verbindlich zu machen sind.

Schlagworte

Kinderhilfe, Ausbildungsvoraussetzung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149647

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