§ 12 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse

§ 12

(1) Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Anspruchsgegners ersuchen.

(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

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