Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse
§ 12
(1) Das Bundesministerium für Justiz kann den Arbeitgeber des Anspruchsgegners und erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis des Anspruchsgegners ersuchen.
(2) Das Ersuchen hat sich auf die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Tatsachen zu beschränken. Die Ersuchten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
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