§ 12 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Publikation der Ergebnisse

§ 12.

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101788

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