Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106900
alte Dokumentnummer
N6199317373L
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