§ 12 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Prüfungsergebnis, Zeugnis, Prüfungsbuch

§ 12.

(1) Der Prüfungserfolg ist von allen Prüfern durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Prüfungsergebnisse können sein:

bestanden,

nicht bestanden.

Haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungskandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in einzelnen Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus ..."

beizufügen.

(2) Über die bestandene Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes ist ein Zeugnis in der gemäß Anlage 2 vorgeschriebenen Form auszustellen.

(3) Das Ergebnis der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung ist den Prüfungskandidaten nur mündlich, ihren unmittelbar vorgesetzten Kommanden (Dienststellen) in Form einer zweifachen schriftlichen Mitteilung gemäß Anlage 3 bekanntzugeben. Die Zweitausfertigung ist für die jeweils nach der Anlage 1 zuständige Ausbildungsstätte bestimmt und dient als Nachweis der abgeschlossenen Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sowie der erfolgreichen Ablegung der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1.

(4) Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist er von der Beschlußfassung in Kenntnis zu setzen; im Prüfungsbuch ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.

(5) Die im § 7 Abs. 2 genannten Dienststellen haben Prüfungsbücher zu führen. In den Prüfungsbüchern sind bei jeder Prüfung die Namen der Prüfungskandidaten, die geprüften Gegenstände sowie der Gesamterfolg, gegebenenfalls auch eine zugestandene Wiederholungsprüfung zu vermerken. Die Verwendung weiterer Bücher und Vormerke ist unzulässig. Als Schriftführer ist vor jeder Prüfung ein Mitglied des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden zu bestimmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096073

alte Dokumentnummer

N61970104260

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