Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12.
(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 sowie der §§ 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192738
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