§ 12 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 12

Dem Vorstande liegt es ob, die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen.

Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (§. 11) Einsprache zu erheben.

Die der Einsprache entgegen, oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungiltig und an den Schuldtragenden zu ahnden (§. 30).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)