§ 12.
Die Ausbildung im Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde hat jedenfalls folgenden Umfang von Kenntnissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Akutmedizin: Erkennen und Vorgehen bei akuten, lebensbedrohenden Situationen, Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere bei Krampfzuständen, Fremdkörperaspiration, Intoxikation, Dyspepsie, Laryngitis acutissima;
- 2. Basismedizin: Diagnostik, Therapie und Prognose der häufigen Erkrankungen des pädiatrischen Fachbereiches, einschließlich kinderneurologischer, kinderpsychiatrischer und kinderorthopädischer Erkrankungen sowie der Entwicklung, Betreuung, Ernährung und Beurteilung des Kindes;
- 3. Fachmedizin: fachspezifische Techniken in Diagnostik und Therapie, Bewertung und Beurteilung von Indikation, Aussagekraft und Nutzen fachspezifischer Verfahren, Mutterberatung, Impftechnik und Impfkomplikationen, pädagogische und kinderpsychologische Orientierung, häufige Kinderinfektionskrankheiten;
- 4. Vorsorgemedizin: Beurteilung der Entwicklung und des Reifezustandes in verschiedenen Stadien (Säugling, Kleinkind, Schulkind), Kenntnisse über Risikofaktoren und Risikogruppen mit Berücksichtigung der für Vorsorgemedizin-Programme wichtigen Befunde sowie Kenntnisse der fachspezifischen Verfahren und Institutionen zur Abklärung von Verdachtsfällen;
- 5. Nachsorgemedizin: Kenntnisse über Institutionen und Hauptmethoden in der Rehabilitation sowie über Erfordernisse ambulanter Nachbehandlung;
- 6. Sozialmedizin: Kenntnisse über Häufigkeit und Verteilung von Krankheits- und Beschwerdezuständen bei unausgelesenen Patientenfällen;
- 7. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 8. Dokumentation;
- 9. Begutachtungen.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Krankheitszustand
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10010796
Dokumentnummer
NOR12142866
alte Dokumentnummer
N8199855771L
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