Zuständigkeitsbestimmungen
§ 12.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.
(2) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
(4) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung
- 1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,
- 2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
- 3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,
- 4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,
- betraut.
(6) Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(7) Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit
- 1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
- 2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und
- 3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR12142273
alte Dokumentnummer
N8199851045L
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