Vorgesetzte
§ 12
(1) § 12.Die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie unterstehen dem Vorstand (Leiter) der Einrichtung, der sie zugeteilt sind. Für Lehrer der Akademie, Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Leiter der Gemäldegalerie und der Bibliotheksdirektor, letzterer auch in seiner Funktion als Leiter des Kupferstichkabinetts, unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Vorgesetzte der Bediensteten der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) sind der Akademiedirektor, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(3) Vorgesetzte der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts sind der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Vorgesetzte der Bediensteten der Gemäldegalerie sind der Leiter der Gemäldegalerie und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(4) Der Rektor, der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie können für das ihnen unterstellte Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, betraut werden.
(5) Aus der Lehrbefugnis entspringende Rechte sowie die dem Akademiekollegium übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.
(6) Kein Angehöriger der Akademie darf gegen sein Gewissen (Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen.
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