Aufbewahrung des Begleitscheins; Abschriften und Durchschriften
§ 12.
- 1. den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
- 2. eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der gefährlichen Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln.
(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20008021
Dokumentnummer
NOR40142837
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