§ 12 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Anfechtungsklage.

§ 12.

Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist in der Klage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023218

alte Dokumentnummer

N2191417818T

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