Mißbräuchliche Verwendung
§ 12.
(1) Ergibt sich der Verdacht, daß eine Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet wird, so ist darüber dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich zu berichten.
(2) Für Gerichtsgebühren, die durch eine mißbräuchliche Verwendung einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz entzogen oder zu entziehen versucht wurden, haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zur ungeteilten Hand jedermann, dem ein Verschulden an der Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten zur Last fällt.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027803
alte Dokumentnummer
N2196818646R
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