Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12.
(1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
- 1. (Anm.: Tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
- 2. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
- 3. sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40037128
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