§ 12 AlkAbgG 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Wechsel in der Besteuerungsart

§ 12.

(1) Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), sind berechtigt, diese Besteuerungsart auch auf die Abgabe von alkoholischen Getränken anzuwenden. Im Falle der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen die vereinnahmten Entgelte.

(2) Hat der Unternehmer zunächst nach der Ist-Einnahme versteuert, so ist der Wechsel der Besteuerungsart nur über Antrag und unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die Entgelte, die für frühere Lieferungen nachträglich eingehen, bei der Vereinnahmung versteuert. Der Übergang von der Besteuerungsart nach der Soll-Einnahme zu derjenigen nach der Ist-Einnahme ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Lieferungen bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045369

alte Dokumentnummer

N3197211113R

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