Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 12. Durchführung der Immatrikulation und Inskription
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Verfahren zur Immatrikulation der ordentlichen Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9), das Inskriptionsverfahren (§ 10 Abs. 1) und das Verfahren zur Bestätigung der Inskription (§ 10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.
(2) Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen und Zeugnissen, Form und Inhalt der für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-Evidenz gebräuchlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription, des Abganges von der Universität, der Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:
- a) Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
- b) letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
- c) Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
- d) Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
- e) Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
- f) berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
- g) Vorbildung des Studierenden;
- h) bisherige Studien (Fakultät, Studienrichtung, Studienfächer, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
- Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.
(4) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Universitäten automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind semesterweise dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 44) zu übermitteln:
- 1. Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;
- 2. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;
- 3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
- 4. Stammuniversität, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;
- 5. Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;
- 6. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;
- 7. Art und Datum erfolgreich abgelegter studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen.
(5) Der Universitätsbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Studienziel, Aufnahmedatum, Zulassungsstatus
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118704
alte Dokumentnummer
N7196613911L
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