Geschäftsordnung
§ 12.
Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte, einschließlich jener der Geschäftsstelle, hat der Ausbildungsrat in einer Geschäftsordnung festzulegen. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070486
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