§ 12 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Geschäftsordnung

§ 12.

Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte, einschließlich jener der Geschäftsstelle, hat der Ausbildungsrat in einer Geschäftsordnung festzulegen. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070486

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