§ 12 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Ausbildung

§ 12

§ 12. Personen, die eine Amateurfunkprüfung der Prüfungskategorie 2 oder 3 erfolgreich abgelegt haben, dürfen zum Zwecke der Ausbildung den Frequenzbereich 430-439,1 MHz für die Sendeart Telegraphie benutzen, wenn der Betreiber der Gegenstelle Inhaber einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1 ist.

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