§ 12 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Störungen

§ 12.

Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, daß jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159260

alte Dokumentnummer

N9199912717Y

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