§ 12 ABV

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1995

Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) Dampfkessel, die mit einer Ausrüstung versehen sind, welche nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und geprüft wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Übereinstimmung von Baumusterprüfungen der Ausrüstung mit den Bestimmungen dieser Verordnung ist von einer Erstprüfstelle zu bescheinigen, wenn festgestellt wird, daß die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung materiell erfüllt sind. Erforderlichenfalls sind hiezu Ergänzungsprüfungen vorzunehmen.

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