§ 12 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Klima in Arbeitsräumen

§ 12

(1) § 12.In Arbeitsräumen müssen Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit so aufeinander abgestimmt sein, daß, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, zumindest an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechende, erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben sind. Zur Erzielung solcher raumklimatischer Verhältnisse müssen die Werte für Raumtemperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit in der kalten Jahreszeit innerhalb der im Abs. 2 angeführten Grenzen liegen; in der warmen Jahreszeit ist anzustreben, daß mit vorhandenen Betriebseinrichtungen, wie Lüftungsanlagen oder Absaugeanlagen, diesen Grenzwerten möglichst nahe gekommen wird.

(2) Die Raumtemperatur muß bei Arbeiten mit geringer körperlicher Beanspruchung zwischen 19 Grad C und 25 Grad C liegen und die Luftgeschwindigkeit darf nicht mehr als 0,10 m/s betragen. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung müssen die Grenzen des Temperaturbereiches 18 Grad C und 24 Grad C betragen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Raumtemperatur nicht unter 12 Grad C liegen. Die Luftgeschwindigkeit darf bei Arbeiten mit normaler körperlicher Beanspruchung nicht über 0,20 m/s liegen; bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung darf die Luftgeschwindigkeit jedoch soweit erhöht sein, als sie nicht als unangenehm empfunden wird. Wird eine Klimaanlage verwendet, muß die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 und 70 Prozent liegen; in allen anderen Fällen muß der Wert zwischen 30 und 70 Prozent liegen.

(3) Soweit die Art der Arbeit raumklimatische Verhältnisse nach den Abs. 1 und 2 nicht zuläßt, müssen die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen getroffen sein, wie Abschirmen wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen entsprechend trockener oder feuchter Luft sowie Tragen von Schutzkleidung oder Verminderung der Einwirkungsdauer durch betriebsorganisatorische Maßnahmen.

(4) Wird eine Klimaanlage verwendet, um die in den Abs. 1 und 2 angeführten raumklimatischen Verhältnisse herzustellen, müssen Meßgeräte zur Kontrolle der Raumtemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit vorhanden sein.

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