Antragstellung
§ 12.
(1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
- 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
- 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;
- 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
- 4. Angaben zum Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3;
- 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis März 2022 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2021;
- 6. eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Oktober 2022 zu beantragen. Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 30. September 2022 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis der von der förderwerbenden Organisation beantragten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das Jahr 2021 gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung für das 1. Quartal 2022 ist erst nach Erledigung der Förderungen für das Jahr 2021 zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011952
Dokumentnummer
NOR40245264
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