Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§ 12.
(1) Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und 1a zulässig. § 11 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 11 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
(3) Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 einlassen. § 11 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:
- 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
- 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
- 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
- 4. Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.
- Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Schlagworte
Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Gesetzesnummer
20011690
Dokumentnummer
NOR40238835
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