§ 12 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Antragstellung

§ 12.

(1) Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
  2. 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;
  3. 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
  4. 4. Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im ersten Halbjahr des Jahres 2021 gemäß § 8 Abs. 3;
  5. 5. Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis Juni 2021 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5 sowie Kosten nach § 7a, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1.Jänner 2020 gegründet wurden;
  6. 7. eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Oktober 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235774

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