§ 12 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 08.11.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Zusammenkünfte

§ 12.

(1) Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(2) Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
  1. a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
  2. b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
  3. c) Zweck der Zusammenkunft,
  4. d) Anzahl der Teilnehmer.
  1. 2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
  2. 2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

(4) Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für

  1. 1. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen;
  2. 2. Begräbnisse;
  3. 3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  4. 4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  5. 5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  6. 6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  7. 7. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  8. 8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.

(7) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 7 Abs. 4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.

(8) § 12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. II Nr. 459/2021)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021

Schlagworte

Konzertarena

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238781

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