§ 12 2. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Übergangsbestimmungen

§ 12.

Ensteht auf Grund dieser Verordnung eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder ein Haltungsverbot, so findet § 44 Abs. 8 und 9 TSchG Anwendung.

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