§ 12 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Fahrradtechnik

§ 12.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  4. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Maschinentechniker

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089686

alte Dokumentnummer

N5199810196O

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