§ 12 1. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2020

V. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 12.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, § 8 Abs. 2, § 9 Z 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. In Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird, beginnen Fristen, die auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 erlassenen Verordnung unterbrochen waren, mit 14. April 2020 neu zu laufen.

(3) § 3 samt Überschrift sowie § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 3 ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2020 nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO um vier Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20011087

Dokumentnummer

NOR40222998

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