§ 129k VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 129k.

Für Geschäftsjahre die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen und vor dem 1. Jänner 2011 enden, gelten die folgenden Vorschriften:

  1. 1. Abweichend von § 81h Abs. 2 letzter Satz können Abschreibungen auf den niedrigeren Wert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen die gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt;
  2. 2. abweichend zu § 73b Abs. 5 fünfter Satz ist die Hinzurechnung stiller Reserven mit 100 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40115461

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