§ 129f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 129f.

(1) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 107b, 108, 108a, 109, 110 und 112 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt.

(2) Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(3) Ab 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA durchzuführen.

(4) Am 31. März 2002 anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden der Versicherungsaufsichtsbehörde sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.

(5) Die am 31. März 2002 bei der Versicherungsaufsichtsbehörde anhängigen Verwaltungsverfahren sind ab 1. April 2002 von der FMA fortzuführen.

(6) Die Wirksamkeit der von der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. März 2002 erlassenen Bescheide und Verordnungen wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Versicherungsaufsicht auf die FMA nicht berührt.

(7) Der Ersatz der bis zum 31. März 2002 entstandenen, jedoch noch nicht ersetzten Kosten gemäß § 22 Abs. 3, § 101 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung ist den Versicherungsunternehmen von der FMA vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

(8) Die Abrechnung der Gebühr gemäß § 117 für das Jahr 2001 und für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 ist von der FMA auf der Grundlage des § 117 in der vor dem 1. April 2002 geltenden Fassung durchzuführen. Ein sich hiebei ergebender Unterschiedsbetrag zwischen den zu erstattenden Kosten und der vorgeschriebenen Gebühr ist von der FMA im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen.

(9) Der Ausschließungsgrund gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.

(10) Soweit in den in § 119g Abs. 1 genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum 31. März 2002 an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40050308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)