§ 129e.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 bestehende Eventualverpflichtungen und Gewinn- und Verlustabführungsverträge gemäß § 76 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind der Versicherungsaufsichtsbehörde längstens bis 31. Jänner 2001 anzuzeigen.
(2) § 77 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 ist nur auf Vermögenswerte anzuwenden, die das Versicherungsunternehmen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erwirbt.
(3) Werte gemäß § 78 Abs. 1 Z 15 in der bis zum Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2000 geltenden Fassung, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Vermögen des Versicherungsunternehmens befinden, gelten weiterhin als zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geeignet und sind in die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 einzubeziehen. Sofern sie in diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock gewidmet sind, gelten sie auch weiterhin als dem Deckungsstock gewidmet.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012952
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