§ 129d.
(1) Wird bei einer Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Nennbetrag des Grundkapitals in Schilling festgesetzt, so ist § 61 Abs. 5 dritter Satz in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Soweit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, Betragsangaben in Schilling erfolgen, sind § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Wird Art. I § 6 zweiter Satz 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 (1. Euro-JuBeG), angewendet, so ist der dort genannte gesonderte Posten im Gliederungsschema der Bilanz gemäß § 81c Abs. 3 VAG als Posten „B. Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1. Euro-JuBeG“ zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Posten B. bis J. des § 81c Abs. 3 VAG als Posten C. bis K. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1. Euro-JuBeG zählen zu den Eigenmitteln gemäß § 73b Abs. 2 VAG; sie sind bei der Ermittlung der Grenzen gemäß den §§ 73b Abs. 5 letzter Satz und 73c Abs. 3 VAG nicht zu berücksichtigen.
(4) Aufwendungen gemäß Art. I § 7 1. Euro-JuBeG sind in die Bilanz gemäß § 81c Abs. 2 VAG unter dem Posten „A.I. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ auszuweisen. In diesem Fall sind die Posten A.I. bis A.IV. des § 81c Abs. 2 VAG als A.II. bis A.V. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Art. I § 7 Abs. 2
1. Euro-JuBeG gilt auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleinen Versicherungsvereine gemäß § 62 VAG sind, sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090253
alte Dokumentnummer
N5199812982U
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