§ 129c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.1996

§ 129c.

(1) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.

(2) § 7b Abs. 1 Z 1 ist in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 auch auf Konzessionen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen erteilt gewesen sind.

(3) § 9a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Z 4 und 5 und § 18b Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen abgeschlossen werden.

(4) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf Geschäftspläne anzuwenden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde ab dem 1. Jänner 1994 vorgelegt worden sind. Soweit diese Bestimmung nicht anzuwenden ist, sind Änderungen der Grundzüge der Rückversicherungspolitik der Versicherungsaufsichtsbehörde dann anzuzeigen, wenn sie dazu führen, daß die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr als dauernd erfüllbar anzusehen sind. § 107b Abs. 2 Z 2 ist auf diese Anzeigepflicht anzuwenden.

(5) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Ausgliederungsverträge anzuwenden.

(6) § 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden.

(7) Die Anpassung der Satzung kleiner Versicherungsvereine an § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1996 hat längstens bis zum 31. Dezember 1997 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087887

alte Dokumentnummer

N5199657554J

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