§ 129a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

§ 129a.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen, die vor dem 1. September 1994 ausschließlich die Rückversicherung betrieben haben, bedürfen keiner Konzession.

(2) § 4 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Konzessionen anzuwenden.

(3) Bestehende Konzessionen für Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Der Betrieb dieser Zweigniederlassungen ist ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat gelten ab diesem Zeitpunkt auch für diese Zweigniederlassungen.

(4) Bestehende Zulassungen zum Dienstleistungsverkehr erlöschen mit Ablauf des 31. August 1994. Ein auf Grund einer solchen Zulassung aufgenommener Dienstleistungsverkehr ist ab diesem Zeitpunkt zulässig.

(5) Soweit vor dem 1. September 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge Bestimmungen enthalten, wonach der Versicherer den Inhalt des Versicherungsvertrages mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ändern kann, kann sich der Versicherer darauf ab 1. September 1994 nicht mehr berufen. Dies gilt nicht für Versicherungsverträge, auf die die §§ 172 oder 178f VersVG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Bei diesen Verträgen entfällt die Bindung an eine Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(6) Die §§ 18 Abs. 1 und 18d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 sind auf Unterlagen, die gemäß § 18 Abs. 1 in der vor dem 1. September 1994 geltenden Fassung zum Geschäftsplan gehört haben, nicht anzuwenden.

(7) Der versicherungsmathematische Sachverständige gemäß § 24 in der vor dem 1. September 1994 geltenden Fassung gilt als verantwortlicher Aktuar gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994, sofern er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt. Sind mehrere versicherungsmathematische Sachverständige bestellt, so gilt derjenige als verantwortlicher Aktuar, der die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 erfüllt. Erfüllen mehrere versicherungsmathematische Sachverständige diese Voraussetzungen, so hat das Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich diejenigen zu benennen, die als verantwortlicher Aktuar und als sein Stellvertreter tätig sein sollen. Das Recht, einen verantwortlichen Aktuar oder Stellvertreter neu zu bestellen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(8) Vor dem 1. September 1994 erteilte Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 6 und § 78 Abs. 9 in der bis dahin geltenden Fassung bleiben aufrecht, sofern die Vermögenswerte nicht unter § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 fallen. Vor dem 1. September 1994 erteilte Genehmigungen gemäß § 77 Abs. 3 zweiter Satz und § 78 Abs. 5 zweiter Satz, die über die Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 hinausgehen, bleiben nicht aufrecht.

(9) Die Wertpapiere gemäß § 4 Abs. 3 Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 163/ 1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 255/1984 und 312/1987 sind auf die Grenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1994 nicht anzurechnen.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041736

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