Stellungs- und Ersatzpflicht der Eisenbahnunternehmen
§ 129
§ 129. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, alle von ihnen beförderten und zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren dem Grenzzollamt zur Vornahme des Zollverfahrens unverändert zu stellen und bei Nichtstellung für den entgangenen Zoll nach Maßgabe des § 116 Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtungen gehen mit der Übernahme der Waren durch eine inländische Anschlußbahn auf diese über.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 63)
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