§ 129
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtelephonisten sind insbesondere:
- a) Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
- b) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelephonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
- c) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
- d) erste Hilfe bei Unfällen.
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