III. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 129.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.
(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, Rechnen;
- b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.
(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).
(5) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118541
alte Dokumentnummer
N7196212174Y
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