§ 129 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 129.

(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen folgende Bestimmungen.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, Rechnen;
  2. b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Kinderpflege.

(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen (Schuljahre).

(5) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz hat die Lehramtsausbildung für hauswirtschaftliche Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg zu erfolgen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118541

alte Dokumentnummer

N7196212174Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)